c
Begriffsbestimmungen
III. Vertragsabschluss / Anzahlung
Wurde der Beherbergungsvertrag unter der Bedingung einer An- oder Vorauszahlung geschlossen, ist der Gast verpflichtet, diese zum Zeitpunkt der Buchung zu bezahlen.
IV. Dauer der Hotelüberlassung, An- und Abreise:
V. Leistungen, Preis, Zahlung, Aufrechnung
VI. Rücktritt, Stornierung
i. Rücktritt durch das Hotel:
ii. Rücktritt durch den Gast:
VII. Behinderungen der Anreise
Kann der Gast am Tag der Anreise im Beherbergungsbetrieb aus Gründen, die der Gast nicht zu vertreten hat, nicht erscheinen, ist der Gast nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen. Als derartige Gründe gelten ausschließlich jene höherer Gewalt.
Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
VIII. Beistellung einer Ersatzunterkunft
IX. Rechte des Gastes:
Durch Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der allgemein zugänglichen und der allgemeinen Nutzung offen stehender weiterer Räume des Hotels sowie auf ortsübliche Bedienung.
Der Gast hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) und unter äußerster Schonung der Substanz der Räumlichkeiten des Hotels und unter Rücksichtnahme der übrigen Gäste auszuüben.
X. Pflichten des Gastes:
XI. Rechte des Hotels
XII. Haftung des Hotels für Schäden an eingebrachten Sachen
Die Höhe einer allfälligen Haftung des Hotels ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des Hotels begrenzt. Ein Verschulden des Gastes ist zu berücksichtigen und verringert dementsprechend die Haftungssumme.
XIII. Haftungsbeschränkungen
XIV. Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit nicht bezahlt.
5. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann das Hotel den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Hotel von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche des Gastes auf Schadenersatz in diesem Zusammenhang sind ausgeschlossen.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
XVI. Sonstiges
Stand: Januar 2022
WhatsApp us